Mitgliedschaft

Team-Treffen

Wir freuen uns auf alle, die uns unsere Vereinsarbeit unterstützen wollen und am Kapitalmarkt intessiert sind. Vorwissen ist keine Voraussetzung!  Bei uns ist auch jede/r willkommen, die/der sich noch nie mit dem Thema Börse befasst hat. Wir treffen uns mittwochs um 18 Uhr via Zoom um Aufgaben im Rahmen unseres Vereins zu besprechen. Hier finden alle Ideen und Anregungen ihren Platz. Zudem pflegen wir unser eigenes Portfolio und beraten uns über Projekte und Kooperationen mit unseren Sponsoren. Wenn du interesse hast schicke uns einfach eine mail an info@boersen-team.de.

Vorteile

  • Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, u.a.
    Börsenführerschein und Vereinsfeste
  • Zugang zum Mitgliederbereich auf der Homepage. Dort finden sich z.B.
    die Präsentationen der Referenten, Analysen u.v.m.
  • Kostenlose Zeitschriften- und Magazinabonnements, u.a. Focus, Capital €uro am Sonntag, €uro und ausschließlich für Studenten noch das Handelsblatt und die WirtschaftsWoche.
  • Besuch diverser Fachmessen
  • Zugang zu lizensierter Finanzsoftware und umfangreicher Finanzbibliothek
  • Weiterentwicklung deiner sozialen und fachlichen Kompetenzen

Mitgliedsbeiträge, Beitragsturnuns und Einzugsmethode

Unser regulärer Mitgliedsbeitrag beträgt 36 € im Jahr. Schüler und Studenten zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 18 € im Jahr. Die Mitgliedsbeiträge werden anteilig halbjährlich eingezogen.

  • Gebührenordnung (bitte ausklappen)

    § 1 Grundsatz

    Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2015 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 7 (1) der Satzung in der Fassung vom 11. Juni 2014. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.

    § 2 Solidaritätsprinzip

    Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

    § 3 Beschlüsse

    Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Änderungen gelten grundsätzlich für das darauf folgende Jahr, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

    § 4 Beitragsverpflichtung
    1. Der halbjährliche Beitrag ist jeweils am Ende des Halbjahres zu begleichen.
    2. Bei Aufnahme während eines laufenden Halbjahres muss der Beitrag für das volle Halbjahr entrichtet werden.
    3. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung schon geleisteter Beiträge.
    4. Die Beiträge für das erste Halbjahr sind zum 30.06. des Jahres und die Beiträge für das zweite Halbjahr sind zum 31.12. des Jahres fällig.
    5. Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger- ID DE85ZZZ00000400601 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) für das erste Halbjahr zum 30.06. des Jahres und die Beiträge für das zweite Halbjahr zum 31.12. des Jahres ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Tag.
    6. Die Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
    § 5 Beiträge
    • Der Mitgliedsbeitrag beträgt 18,00 € pro Halbjahr und somit 36,00 € pro Jahr
    • Für Schüler, Auszubildende und Studenten beträgt der ermäßigte Mitgliedsbeitrag 9,00 € pro Halbjahr, bzw. 18,00 € pro Jahr
    § 6 Mitgliederpflichten

    Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

  • Satzung (bitte ausklappen)

    Vorwort

    Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzung ist sie im generischen Maskulinum geschrieben.

    1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Börsen-Team – Studenten der TU Darmstadt e.V.“ und hat seinen Sitz in Darmstadt.
    2. Der Verein soll durch seine Vereinsregistereintragung seine Rechtsfähigkeit erhalten und sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ versehen werden.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein will in erster Linie Studenten der Technischen Universität anregen, sich auf vielfältige Weise mit dem Themenkreis „Wirtschaft und Börse“ auseinanderzusetzten. Die zunehmende Dynamik der Waren- und Kapitalmärkte durch Innovationen führt zu einem gesteigerten Informationsbedarf. Es sollen mit wissenschaftlichen Veranstaltungen und Studien zu dem Themenkreis „Wirtschaft und Börse“ und mit Kontakten zu Institutionen der Wirtschaft Informationen bereitgestellt werden. Dabei soll der Austausch zwischen theoretischem Hochschulwissen und praktischen Erkenntnissen gefördert werden. Der Verein will den Einzelnen zu selbständigen und verantwortungsbewussten Anlagenentscheidungen befähigen. Es wird keine Anlageberatung durchgeführt.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des § 10b Abs. 1 EStG.
    3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3 Mitgliedschaft
    1. Bei der Mitgliedschaft wird zwischen Typ A (natürliche Person) und Typ B (juristische Person) unterschieden.
    2. Die Mitgliedschaft von Typ A können Studenten der Technischen Universität Darmstadt, ehemalige Studenten, Mitarbeiter oder auf andere Weise der Technischen Universität nahestehenden Personen erwerben.
    3. Als andere Personen sind solche zulässig, die im Einklang mit der Zielsetzung der des Vereins stehen.
    4. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Alumni sowie aktiven und passiven Mitgliedern. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven und passiven Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Alumni sind keine Ehrenmitglieder aber ihnen gleichgestellt. Näheres regelt eine eigene Satzung. Aktive Mitglieder sind solche, die sich durch engagiertes Mitarbeiten auszeichnen. Passive Mitglieder sind solche, die nicht aktiv tätig sind, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
    4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    2. Die Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sowie sämtliche Einrichtungen und Archivmaterialien benutzen.
    3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschung des Vereins werden weder Aufnahmegebühr noch Beiträge zurückerstattet.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
    5 Vereinsbeitritt
    1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf keiner Begründung und wird dem Antragenden schriftlich mitgeteilt.
    2. Ein Neumitglied wird in den passiven Mitgliederstand versetzt, sofern von diesem nicht eine aktive Mitgliedschaft gewünscht wird.
    3. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Er ist mit dem ersten Tag der Aktivität wirksam.
    4. Der Vorstand kann ein aktives Mitglied, das seine Pflichten nicht erfüllt, in den passiven Mitgliederstand versetzten. Diese Entscheidung wird sofort wirksam.
    6 Beendigung der Mitgliederschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand abzugeben und bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Bei Einhaltung der Frist endet die Mitgliedschaft am Jahresende.
    3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für drei Monate im in Verzug gerät, bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    5. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Mitgliedersammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausschluss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Wurde diese Frist nicht eingehalten kann auch gerichtlich keine Anfechtung des Beschlusses mehr geltend gemacht werden.
    6. Gründungsmitglieder können nur mit einer dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder ausgeschlossen werden.
    7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühr oder Spenden ist ausgeschlossen.
    7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
    1. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    2. Gründungsmitglieder, Beirat sowie Mitglieder des Vereinsvorstandes können von der Beitragspflicht freigestellt werden.

     

    8 Organe
    1. Die Organe des Vereines ist der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

     

    9 Der Vorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und maximal 7 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der  oder  2. Vorsitzende, anwesend sind.
    2. Im Falle einer Stimmenparität zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden doppelt.
    3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wahlen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
    4. Der gewählte Gesamtvorstand bestimmt einen 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie den Finanzvorstand aus seiner Mitte. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betraut werden.
    5. Der Vorstand kann nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung mit einer dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder entlassen werden.
    6. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives Misstrauensvotum).
    7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
    8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß den Satzungsbestimmungen. Der Finanzvorstand führt über die Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch.
    9. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 665 – 670 BGB entsprechende Anwendung.
    10. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein zu Leistungen von mehr als 1000 Euro verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, davon ein Vertretungsberechtigter gemäß § 9 (7), zu unterzeichnen sind.
    11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
    12. Die Mitglieder des Vorstands üben Ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für die Vorstandstätigkeit beschließen. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Voraussetzung ist das Vorhandenensein ausreichender liquider Mittel. Die jährliche Höchstgrenze der gesetzlich festgelegten Ehrenamtspauschale darf nicht überschritten werden.

     

    10 Der Beirat
    1. Der Beirat setzt sich aus ehemaligen Vereinsmitgliedern und Dozenten der Technischen Universität Darmstadt, und aus Personen, die durch ihre fachliche Kompetenz die Zwecke des Vereins fördern, zusammen. Die Ernennung von Beiratsmitgliedern durch den Vorstand bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der bisherigen Beiratsmitglieder.
    2. Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungsorgan.
    11 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr durch den Vorstand einberufen.
    2. Die Einberufung wird durch Ankündigung auf der vereinseigenen Website (www.boersen-team.de), unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt.
    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist er dazu verpflichtet, wenn dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wurde.
    4. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine Änderung der Satzung erfordert jedoch eine dreiviertel Stimmenmehrheit.
    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
    6. Die Mitgliederversammlung bestimmt jedes Jahr einen Kassenprüfer, der die Finanzverwaltung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr prüft und Bericht erstattet. Danach wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
    12 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder erwirkt werden.
    2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Technische Universität Darmstadt, Fachbereich 1, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
    13 Datenschutz
    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Vor- und Nachname, Anschrift (Studien- und ggf. Heimatadresse), Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Berufsstatus, im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags die Bankverbindung, sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Funktion im Verein).
    2. Über Absatz 1 hinausgehende Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat.
    3. Als Mitglied im Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH) ist der Verein dazu verpflichtet, Name und Adresse zu übermitteln, dies darf nur im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks erfolgen.
    4. Der Verein informiert die Öffentlichkeit und die Presse über seine Tätigkeiten, Veranstaltungen und über besondere Ereignisse. Diese Informationen und Fotos können auch im Internet (insbesondere auf der Homepage, Facebook, Xing), der Zeitschrift des Vereins sowie in den Print-, Tele- und elektronischen Medien veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung widersprechen.
    5. Bei einem Austritt eines Mitglieds werden die im Rahmen der Buchhaltung und Kassenverwaltung notwendigen Daten aufgrund gesetzlicher, insbesondere steuergesetzlicher Bestimmungen gespeichert und aufbewahrt.
    6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

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Mitgliedschaftsantrag

Um Mitglied zu werden, genügt es das Formular auszufüllen und ab zu schicken. Beachte aber, dass die Anmeldung verbindlich ist und nur innerhalb von 14 Tagen nach Eingang Fristlos gekündigt werden kann.

 



    Gläubiger-Identifikationsnummer: DE85ZZZ00000400601
    Mandatsreferenz: wird separat mitgeteilt

    Ich ermächtige das Börsen Team TU-Darmstadt e.V. Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift
    einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Börsen Team TU-Darmstadt e.V. auf
    mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

    Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung
    des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten
    Bedingungen.

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Baum aus.

    *Alternativ kannst du auch den Mitgliedschaftsantrag ausfüllen und uns per Mail oder Post zu senden.

    Per Post:

    Börsen-Team TU Darmstadt e.V.
    Studierendenhaus S2 | 03 – 01
    Hochschulstr. 1
    64289 Darmstadt